Auf Giesens „Kurzes Plädoyer gegen unser Totalverbot: Deine Daten gehören Dir keineswegs!“ zu replizieren, fällt schwer. Denn es wäre zu einfach, sein von Übertreibungen, Invektiven und Unsachlichkeiten nur so strotzendes „Plädoyer“ als Entgleisung abzutun. Dies würde weder dem Autor, der sich über lange Jahre als Sächsischer Beauftragter für den Datenschutz verdient gemacht hat, noch der völlig berechtigten Frage, ob das in § 4 BDSG vorgesehene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt einen angemessenen Interessenausgleich schafft, gerecht.
Um dennoch der Pflicht eines Replizierenden zu genügen, sei in aller Kürze gesagt: Nein, es ergibt sich nicht aus der „Natur des Menschen“, dass Informationen „grundsätzlich frei“ sind; nein, es widerspricht nicht „der Würde des Menschen“, Datenverarbeitungsvorgänge gesetzlich zu regulieren; nein, § 4 BDSG entspringt nicht einer „irrsinnigen Idee“ und ist auch nicht Ausdruck eines „zutiefst totalitären Staates“. Es trifft auch nicht zu, dass ein Eintreten für „Datensparsamkeit“ „sozialistisch geprägt“ ist, ebenso wenig sind die Befugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden rechtsstaatswidrig oder totalitär.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2014.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-03 |
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