In steuerlicher Hinsicht lässt sich der Unternehmenskauf in drei Phasen aufteilen. In der ersten Phase werden die Anteile an der Zielgesellschaft erworben. Dementsprechend stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Anteilserwerb selbst eine Besteuerung auslöst. In der zweiten Phase gilt es die laufende Besteuerung der am LBO beteiligten Kapitalgesellschaften zu minimieren, indem Gewinne der Zielgesellschaft mit den durch die LBO-Finanzierung bedingten hohen Zinsaufwendungen verrechnet werden sowie ein unbelasteter Gewinntransfer von der Zielgesellschaft zum Erwerber gewährleistet wird. Schließlich soll in der dritten Phase eine möglichst geringe Besteuerung der Veräußerung der Beteiligung an der Zielgesellschaft erreicht werden. Die aufgestellten Fragen können allerdings nicht nur phasenisoliert betrachtet werden, zumal die Besteuerung maßgeblich durch das ausgewählte (gesellschaftsrechtliche) LBO-Finanzierungsmodell sowie durch die Zusammensetzung der Kaufpreisfinanzierung beeinflusst wird. Wird der LBO durch Eigenkapitalreduktion oder in Form eines Sicherheitenmodells bzw. eines Darlehensmodells finanziert, können die Zielgesellschaft sowie die Erwerbsholding nach dem LBO weiterhin als zwei rechtlich selbstständige Unternehmen bestehen. Dies setzt allerdings im Kontext der in Kapitel 4.3 dargestellten gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten voraus, dass es sich bei der Zielgesellschaft um eine GmbH handelt. Hinsichtlich einer AG-Zielgesellschaft käme eine derartige LBO-Finanzierung nur in Ausnahmefällen – etwa bei dem Erwerb eigener Aktien – in Betracht. Zieht man die bisher gewonnenen Erkenntnisse aus der LBO-Praxis heran, lässt sich des Weiteren annehmen, dass ausländische Private Equity Fonds ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland über eine Holding in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im EU-Ausland abwickeln, um somit steuerliche Vorteile im Vergleich zu einer direkten Abwicklung über die deutsche Erwerbsholding zu erzielen. Daraus lässt sich im Ergebnis eine dreistufige Beteiligungsstruktur ableiten, die sich aus der Zielgesellschaft, der deutschen Erwerbsholding und der EU-Holding zusammensetzt.
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