§ 369 Abs. 1 AO definiert den Begriff der Steuerstraftat sowie der Zollstraftat. Demnach sind Steuerstraftaten bzw. Zollstraftaten Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, der Bannbruch, die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft, sowie die Begünstigung einer Person, die eine der vorgenannten Taten begangen hat. Die Vorschriften in §§ 369 bis 412 AO stellen keine abschließende Regelung des Steuerstrafrechts dar. Nach § 369 Abs. 2 AO gelten für Steuerstraftaten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Die Vorschriften des StGB, der StPO, des GVG sowie anderer allgemeiner Gesetze über das Strafrecht, das Strafverfahren und des Ordnungswidrigkeitenrechts gelten, soweit im Achten Teil der AO oder in anderen Steuergesetzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
Seiten 187 - 411
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: