Bereits vor der Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts ist gem. § 37w Abs. 1 Satz 2 WpHG eine Bekanntmachung darüber zu veröffentlichen, ab wann und auf welcher Internetseite der Halbjahresfinanzbericht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird. Diese Bekanntmachung ist sowohl der BaFin als auch dem Unternehmensregister zu übermitteln, § 37w Abs. 1 Satz 3 WpHG. Im DAX 30 erfolgten die Bekanntmachungen über die Verfügbarkeit des Halbjahresberichts 2008 mehrheitlich in den Monaten Februar bis April. Für die Zwischenmitteilung existieren in § 37x Abs. 1 WpHG analoge Vorschriften, nicht jedoch für den befreienden Quartalsfinanzbericht.
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