Gemäß Art. 13 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie (Richtlinie 2004/39/EG, „MiFID”) sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen („WpDU“) im Rahmen ihrer allgemeinen organisatorischen Anforderungen verpflichtet, angemessene Strate gien und Verfahren einzurichten, um die Einhaltung von Vorschriften gemäß der MiFID und den einschlägigen Vorschriften für persönliche Geschäfte sicherzustellen.
Zu diesem Zweck statuiert Art. 6 der Durchführungsrichtlinie zur MiFID (Richtlinie 2006/73/EG zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG, „MiFID-DRL“) die organisatorische Pflicht zur Einrichtung einer Compliance-Funktion und konkretisiert die Aufgaben, die Anforderungen, die Stellung und die Vergütung von Mitarbeitern, die im Rahmen der Compliance-Funktion tätig werden.
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