§ 67 regelt die Spruchkörperzuständigkeit innerhalb des Oberlandesgerichts für die diesem Gericht nach dem Gesetz zugewiesenen Rechtssachen. Danach ist bei dem zuständigen Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat zu bilden. Die Regelung trägt der gesetzgeberischen Absicht Rechnung, die Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot zum Erwerb von Wertpapieren zu konzentrieren.
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