Inhaltliche Anforderungen an die Ausgestaltung der nationalen Regulierungsbehörden sind vor allem in Art. 3 Abs. 2–3a Rahmen-RL enthalten. Die Vorschrift fordert im Grundsatz eine transparente, organisatorisch selbstständige und weitgehend unabhängige Behörde. Ansonsten ist der nationale Gesetzgeber grundsätzlich frei bei der Ausgestaltung von Organisation und Verfahren der Regulierungsbehörden.
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