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Dokument § 25a Absatz 1 Satz 6 Nr. 3 Kreditwesengesetz
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§ 25a Absatz 1 Satz 6 Nr. 3 Kreditwesengesetz

  • Rechtsanwalt Dr. Gerd Eidam

Am 1. Januar 2014 sind im Rahmen des sogenannten CRD-IV-Pakets auch umfangreiche Änderungen des Kreditwesengesetzes (KWG) in Kraft getreten. Für den Compliance- Bereich der Finanzinstitute ist hierbei die Regelung des neu eingeführten § 25a Absatz 1 Satz 6 Nr. 3 KWG von besonderer Bedeutung. Der Gesetzgeber verlangt nämlich nunmehr von den Instituten, dass sie – ohne Einräumung einer Übergangszeit – mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an als weitere Compliance-Maßnahme ein sogenanntes Hinweisgeber-System bereitstellen. Mit dieser Vorschrift befassen sich die nachstehenden Erläuterungen.

Lizenz: Open Access CC BY-NC-ND 4.0
ISSN: 2193-9950
Ausgabe / Jahr: 3 / 2014
Veröffentlicht: 2014-07-16
Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.compliancedigital.de/WiJ.03.2014.132

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§ 25a Absatz 1 Satz 6 Nr. 3 Kreditwesengesetz 12 Seiten, 251.49 KByte
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