Am 1. Januar 2014 sind im Rahmen des sogenannten CRD-IV-Pakets auch umfangreiche Änderungen des Kreditwesengesetzes (KWG) in Kraft getreten. Für den Compliance- Bereich der Finanzinstitute ist hierbei die Regelung des neu eingeführten § 25a Absatz 1 Satz 6 Nr. 3 KWG von besonderer Bedeutung. Der Gesetzgeber verlangt nämlich nunmehr von den Instituten, dass sie – ohne Einräumung einer Übergangszeit – mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an als weitere Compliance-Maßnahme ein sogenanntes Hinweisgeber-System bereitstellen. Mit dieser Vorschrift befassen sich die nachstehenden Erläuterungen.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-16 |
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