Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet den nationalen Gesetzgeber nicht zur Untergliederung des Entgeltregulierungsregimes in ex-ante- und ex-post-Entgeltregulierung und enthält dementsprechend auch keine expliziten Vorgaben zur nachträglichen Regulierung von Entgelten. Die Vorschrift dient jedoch im weiteren Sinne der Umsetzung von Art. 13 Zugangs-RL, wonach die Regulierungsbehörde hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung und/oder Zugang befugt sein muss, „Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kostenorientierter Preise auf[zu]erlegen“.
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