Durch die Richtlinie 2009/140/EG („Bessere Regulierung“) wurde Art. 13a in die Zugangs-RL aufgenommen. § 40 TKG setzt diese Vorgabe nahezu wortgleich um. Die vorhandenen Abweichungen sind rein redaktioneller Natur. Art. 13a Zugangs-RL wurde unverändert in Art. 77 Kodex übernommen.
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