§ 77 TKG regelt einheitlich die Verjährung der auf den §§ 70 bis 76 TKG beruhenden Ansprüche. Während die Vorschrift noch die amtliche Überschrift „Ersatzansprüche“ trägt, enthält der Wortlaut – anders als der Wortlaut des § 58 TKG-1996 und der des § 75 des Gesetzesentwurfs – diese Einschränkung nicht.
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