§ 1 WpPG setzt Art. 1 der Prospektrichtlinie um, indem der grundsätzliche Anwendungsbereich umschrieben wird. Abs. 2 regelt Ausnahmen des Anwendungsbereiches, während Abs. 3 eine Opt-In-Regelung enthält, indem für die Emission der in den Ausnahmefällen Nr. 2 bis 5 genannten Wertpapiere ein Prospekt freiwillig erstellt werden kann. Aufgrund der Richtlinie 2010/73/EU (Änderungsrichtlinie) wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes vom 26. Juni 2012 die Wertgrenzen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 WpPG von 2,5 auf 5 Millionen Euro bzw. von 50 auf 75 Millionen Euro erhöht. Zudem nutzte der Gesetzgeber die Gelegenheit, um in der Regierungsbegründung „klarzustellen“, dass bei der Ermittlung der Höhe des Volumens auf die im Europäischen Wirtschaftsraum angebotenen Wertpapiere abzustellen ist. Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU und der Richtlinie 2013/36/EU wurde § 1 WpPG zuletzt geändert.
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