Die Datenschutz-RL enthält keine dem § 100 TKG entsprechende Regelung. Allerdings ergibt sich aus Art. 6 Abs. 5 und Erwägungsgrund 29 Datenschutz-RL, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, Regelungen zur Betrugsermittlung und Störungsbeseitigung zu schaffen. Außerdem erlaubt Art. 15 Abs. 1 Datenschutz-RL Rechtsvorschriften zu erlassen, die zur Ermittlung des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen notwendig, angemessen und verhältnismäßig sind.
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