Die Vorschrift geht auf Art. 8 Datenschutz-RL zurück.
Der Wortlaut des § 102 TKG ist zwar nicht mit Art. 8 Datenschutz-RL identisch. Bei den Abweichungen handelt es sich aber im Wesentlichen um inhaltliche Ausgestaltungen von Art. 8 Datenschutz-RL, so dass vieles dafür spricht, dass § 102 TKG insgesamt der Umsetzung von Art. 8 Datenschutz-RL dient und nicht von einer überschießenden Umsetzung derselben auszugehen ist und keine Überlagerung durch die DS-GVO stattfindet.
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