Art. 11 Datenschutz-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Teilnehmer die Möglichkeit haben, die von einem Dritten veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zum Endgerät eines anderen Teilnehmers einfach und unentgeltlich abzustellen. Eine Überlagerung durch die DS-GVO findet daher nicht statt.
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