§ 117 TKG, der die Veröffentlichung der Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zum Regelungsgegenstand hat, verfügt über keine spezifisch europarechtlichen Wurzeln. Indessen korrespondiert die Bestimmung mit Art. 3 Abs. 3 Rahmen-RL, der für die mitgliedstaatlichen Regulierungsbehörden eine transparente Ausgestaltung fordert. Die in Art. 3 Abs. 3a Satz 1 Rahmen-RL angeordnete ausdrückliche Unabhängigkeit der BNetzA steht der Zulässigkeit einer Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur über die BNetzA und damit auch dem hieran anknüpfenden § 117 TKG nicht entgegen.
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