Die Vorschrift enthält eine abschließende Aufgabenzuweisung an den Beirat im Bereich der Telekommunikation. Sie entspricht weitgehend § 69 TKG-1996. Allerdings hat es zunächst gegenüber § 69 TKG-1996 insoweit eine Änderung gegeben, als bei den Mitwirkungsbefugnissen nach § 120 Nr. 2 TKG verdeutlicht wurde, dass der Beirat nunmehr in allen Fällen mitwirkt, in denen die Infrastruktursicherung betroffen ist. Auf diesen Bereich ist die Mitwirkung des Beirates jedoch auch beschränkt. Zudem ist § 120 Nr. 1 TKG der Vorschrift durch Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts v. 07. 07. 2005 in § 3 Abs. 3 BNetzAG überführt worden. Mit Blick auf das verfassungsrechtliche Verbot der Mischverwaltung 3 beschränkt sich die Tätigkeit des Beirates auf die Ausübung von Mitwirkungsrechten (z. B. Kontroll- und Initiativrechte) unterhalb der Stufe des Erlasses eigenständiger Entscheidungen. Im Rahmen der TKG-Novelle 2012 wurden die § 120 Nr. 2 und Nr. 6 TKG als Folge der Veränderungen in §§ 61 und 54 TKG redaktionell angepasst.
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