§ 123 TKG betrifft die Zusammenarbeit zwischen den innerstaatlichen Behörden, wohingegen der im Rahmen der TKG-Novelle 2012 neu eingeführte § 123a TKG die Zusammenarbeit auf EU-Ebene zum Gegenstand hat. Art. 14 Abs. 2 UAbs. 2, 15 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Rahmen-RL beruhen auf der Erwägung, dass die Telekommunikationsmärkte in Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts zu ermitteln sind (vgl. Erwägungsgründe 25 und 27 der Rahmen-RL). Zur Sicherung einer einheitlichen Anwendung dieser Grundsätze bestehen daher EU-sekundärrechtliche Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, die Kooperation ihrer nationalen Regulierungsbehörden und allgemeinen Wettbewerbsbehörden sicherzustellen. Gem. Art. 3 Abs. 4 Satz 4 Rahmen-RL sind die Mitgliedstaaten gehalten, ihre Regulierungsbehörden und allgemeinen Wettbewerbsbehörden zur wechselseitigen Zusammenarbeit und zu Konsultationen zu verpflichten. Dies bedeutet, dass die nationalen Regulierungsbehörden wie auch die allgemeinen Wettbewerbsbehörden diejenigen Informationen untereinander austauschen, die für die Anwendung des EG-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste erforderlich sind (Art. 3 Abs. 5 Rahmen-RL).
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