§ 123a TKG dient der Umsetzung von Bestimmungen der Rahmen-RL, die die Zusammenarbeit der BNetzA mit den anderen Regulierungsakteuren auf europäischer Ebene zum Gegenstand haben. § 123a Abs. 1 TKG setzt hierbei Art. 7 Abs. 2 Rahmen-RL um, § 123a Abs. 2 TKG dient der Implementierung von Art. 3 Abs. 3b Rahmen-RL, und § 123a Abs. 3 TKG überführt die Vorgaben des Art. 19 Abs. 1 und 2 Rahmen-RL in nationales Recht.
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