§ 125 TKG hat keinen spezifisch gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund. Die Bestimmung, die die Einbeziehung externen Sachverstands in die Entscheidungsfindungsprozesse der BNetzA ermöglicht, liegt indessen auf der Linie des 11. Erwägungsgrundes der Rahmen-RL, demzufolge die Mitgliedstaaten ihre nationalen Regulierungsbehörden namentlich mit dem zur Aufgabenerfüllung notwendigen Personal und Fachwissen ausstatten sollen.
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