Art. 34 Universaldienst-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Bereitstellung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren für Streitigkeiten, an denen Verbraucher beteiligt sind. § 47a TKG setzt diese Verpflichtung um. § 145 TKG enthielt in seiner ursprünglichen Fassung Kostenregelungen für dieses Verfahren, die dann mit seiner Novellierung in 2016 abgeschafft wurden.
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