Die Mitgliedstaaten haben gem. Art. 6 Satz 1 Rahmen-RL dafür zu sorgen, dass die nationalen Regulierungsbehörden – abgesehen von den Fällen nach Art. 7 Abs. 9, Art. 20 oder Art. 21 Rahmen-RL – interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Maßnahmen geben, die sie gemäß der Rahmen-RL oder den Einzel-RLen zu treffen gedenken oder mit denen sie beabsichtigen, Einschränkungen gemäß Art. 9 Abs. 3 und 4 Rahmen-RL aufzuerlegen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.
Seiten 233 - 236
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.