Die §§ 17 und 18 WpPG setzen die Art. 17 und 18 EU-ProspRL um. Art. 17 EU-ProspRL ist die zentrale Vorschrift des so genannten Europäischen Passes, der die einmalige Billigung eines Wertpapierprospekts innerhalb des EWR ermöglicht. Ein Wertpapierprospekt, der von der zuständigen Behörde gebilligt wurde, kann – unter Einhaltung der Übermittlungspflicht (Art. 18 EU-ProspRL und § 18 WpPG) und der Sprachregelung (Art. 19 EUProspRL und § 19 WpPG) – vom Emittenten im gesamten EWR bei öffentlichen Angeboten oder Zulassungen an einem organisierten Markt (vgl. § 1 Abs. 1 und § 2 Nr. 16 WpPG) – in der Diktion der EU-ProspRL geregelten Markt (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. j) EU-ProspRL) – verwendet werden, ohne dass es in den übrigen Ländern eines erneuten Prüf- und Billigungsverfahrens bedarf. Die EU-ProspRL und die Prospektanforderungen konkretisierenden EG-Verordnungen legen damit nicht nur einheitliche materielle Anforderungen an die Wertpapierprospekte – u. a. zum Schutz der Anleger – fest.
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