Die europäische Rechtsgrundlage für die Regelung des § 20 WpPG findet sich in Art. 20 EU-PRL. Die Richtlinienvorschrift wurde unverändert in deutsches Recht umgesetzt. In Art. 20 Abs. 3 EU-ProspRL findet sich eine Ermächtigung für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen durch die EUKommission, mittels deren festgelegt werden soll, welche Regelungen eines Drittstaats den Anforderungen an einen Prospekt im Sinne der EU-PRL entspricht. ESMA hat im März 2013 Rahmenbedingungen für die Prüfung der Gleichwertigkeit eines Drittstaatenprospektes veröffentlicht.
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