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Dokument § 28a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

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§ 28a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

  • David Eckner

§ 28a WpPG regelt eine Informationsübermittlungspflicht der BaFin durch Rechtsgrundverweis, die auf Verlangen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) ausgelöst wird. Die Vorschrift ist zugleich Ausprägung der allgemeinen Pflicht und Befugnis der BaFin zur Aufsichtskooperation nach § 4 Abs. 2 FinDAG.

Die Norm dient der Anpassung an das durch die Europäische Union infolge der Finanzmarktkrise (subprime crisis) implementierte Europäische System der Finanzaufsicht (European System of Financial Supervision – ESFS). Das ESFS soll (1) die angemessene Einhaltung des europäischen Finanzmarktrechts gewährleisten, (2) Finanzstabilität und Vertrauen in das Finanzsystem sicherstellen, sowie (3) für hinreichenden Schutz von Kunden, die Finanzdienstleistungen beanspruchen, sorgen. Es basiert auf zwei, sich gegenseitig ergänzenden und vervollständigenden Säulen, der mikro- und markoprudentiellen Aufsicht. Die makroprudentielle, auf die Überwachung der europäischen Finanzmarktstabilität ausgerichtete Aufsicht obliegt dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB) mit Sitz in Frankfurt am Main, der seine Aufgaben mit der Europäischen Zentralbank koordiniert.

Seiten 1409 - 1420

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