Zwischen Regulierungsbehörde und den beteiligten Unternehmen besteht regelmäßig eine deutliche Informationsasymmetrie zuungunsten der Behörde. § 29 (und § 34) TKG sollen es der Regulierungsbehörde ermöglichen, die zur Ausübung der Entgeltregulierung erforderlichen Informationen von den Unternehmen zu erhalten. Die Regelungen gelten sowohl für Verfahren der ex-ante- als auch der ex-post-Regulierung. Sie sind eine Weiterentwicklung des § 31 TKG-1996. Wesentliche Neuerungen betreffen die Möglichkeit, von marktmächtigen Unternehmen bestimmte Kostenrechnungsmethoden zu verlangen (§ 29 Abs. 2 TKG) sowie bestimmte Tarifsysteme für Leistungen vorzuschreiben (§ 29 Abs. 3 TKG).
In der Vergangenheit hat die Regulierungsbehörde die mangelnde Transparenz v. a. hinsichtlich der Kosten des regulierten Unternehmens moniert. Weite Teile von § 29 und § 34 TKG fanden sich bereits in der Verwaltungsvorschrift zur Kostenrechnung, welche die Regulierungsbehörde im Jahr 2001 erlassen hatte, ohne dass hierdurch aus Sicht der Regulierungsbehörde ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werden konnte.
Inhalt und Detaillierungsgrad der Vorschriften erweitern die Möglichkeiten der Regulierungsbehörde, die Informationsasymmetrie zu reduzieren. Die Informationsbeschaffung und -grundlage für Entscheidungen der Behörde werden erleichtert.
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