§ 36 TKG hat keine spezifische europarechtliche Vorschrift zur Grundlage. Die Norm spiegelt jedoch die allgemeine Bestrebung zur möglichst hohen Transparenz der Arbeit der nationalen Regulierungsbehörden wider, wie sie sich etwa in Art. 6 und 24 Rahmen- RL und Art. 15 Zugangs-RL findet.
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