§ 42 TKG beinhaltet ein allgemeines Missbrauchs- und Diskriminierungsverbot im Telekommunikationssektor (bezüglich Telekommunikationsdiensten, Universaldienstleistungen und telefonnahen Diensten) in Bezug auf regulierungsbedürftige Märkte i. S. d. §§ 10, 11 TKG.
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