Die durch die TKG-Novelle 2012 neu eingefügte Vorschrift des § 43b TKG setzt Art. 30 Abs. 5 Universaldienst-RL um. Nach Art. 30 Abs. 5 Satz 1 Universaldienst-RL haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, eine anfängliche Mindestvertragslaufzeit von maximal 24 Monaten nicht überschreiten. § 43b Satz 2 TKG dient der Umsetzung von Art. 30 Abs. 5 Satz 2 Universaldienst-RL, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass die Unternehmen allen Nutzern die Möglichkeit anbieten, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten abzuschließen.
Seiten 722 - 727
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: