Die durch die TKG-Novelle 2012 neu eingefügte Vorschrift des § 43b TKG setzt Art. 30 Abs. 5 Universaldienst-RL um. Nach Art. 30 Abs. 5 Satz 1 Universaldienst-RL haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, eine anfängliche Mindestvertragslaufzeit von maximal 24 Monaten nicht überschreiten. § 43b Satz 2 TKG dient der Umsetzung von Art. 30 Abs. 5 Satz 2 Universaldienst-RL, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass die Unternehmen allen Nutzern die Möglichkeit anbieten, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten abzuschließen.
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