Die Vorschrift in § 45 TKG hat ihre europarechtliche Grundlage in Art. 8 Abs. 4 lit. e) Rahmen-RL und insb. in Art. 7, 23a und 27a Abs. 2 Universaldienst-RL. Mit der Überarbeitung („Review“) des europäischen Telekommunikationsrechtsrahmens im Jahr 2009 wurde ausweislich Begründungserwägung 3 der RL 2009/140/EG („Bessere Regulierung“) die Stärkung der Vorschriften für behinderte Nutzer verfolgt, um eine ausgrenzungsfreie Informationsgesellschaft zu verwirklichen. Primärrechtlich beruht die besondere Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen auf Art. 10, 19 Abs. 1 AEUV sowie Art. 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
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