Die Vorschrift hat keine europarechtliche Grundlage.
Die Erstellung von Rechnungen für Telekommunikationsleistungen ist ein Massengeschäft, bei dem es insgesamt um jährliche Beträge in Milliardenhöhe geht. Vor diesem Hintergrund besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die der Abrechnung zugrundeliegende Technik fehlerfrei arbeitet. Diesem Bedürfnis nach Verlässlichkeit dient § 45g TKG. Die Vorschrift soll das Vertrauen der Allgemeinheit in einen technischen Vorgang herstellen, der für den Endnutzer nicht einzusehen ist. § 45g TKG ist daher ein Mittel zur Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG.
Seiten 780 - 785
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
