Die Vorschrift in § 45p TKG hat keine europarechtliche Grundlage.
Die Vorschrift ergänzt die Rechte der Teilnehmer bezüglich der Abrechnungstransparenz. Die Teilnehmer haben gegenüber Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten gem. § 3 Nr. 17a TKG bereits umfassende Informationsrechte wie z. B. den Anspruch auf EVN gem. § 45e TKG. Darüber hinaus kann der Teilnehmer von dem rechnungsstellenden Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten Auskünfte über Dritte verlangen, deren Leistungen von dem Anbieter in Rechnung gestellt werden. Diese Verpflichtung besteht gem. § 45p Abs. 1 Satz 2 TKG auch für beteiligte Anbieter von Netzdienstleistungen. Diese Anbieter können jedoch keine Auskunft über Grund und Höhe der Entgeltforderungen von reinen Inhaltsanbietern erteilen. § 45p TKG räumt dem Teilnehmer als Schuldner des Inhaltsanbieters einen gesetzlichen Auskunftsanspruch ein, der sich aus allgemeinen schuldrechtlichen Erwägungen heraus nicht herleiten ließe.
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