Die Regelung geht zurück auf § 9 Abs. 2 FreqZuTV und ergänzt die Möglichkeit des Widerrufs von Frequenzzuteilungen für Krisenfälle, in denen ein zeitlich befristeter Bedarf an zusätzlichen Frequenzen auftritt. Diese Vorschrift trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Da es sich um eine Reaktion auf vorübergehende Krisen handelt, wäre ein Widerruf der Frequenz (etwa gestützt auf die Abwehr schwerer Nachteile für das Gemeinwohl nach § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG) unverhältnismäßig. Umgekehrt müssen nach dem klaren Wortlaut des § 65 TKG die Anforderungen des § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG auch nicht erfüllt sein. Es genügt vielmehr, dass die Frequenzen von der Behörde zur Bewältigung ihrer Aufgaben benötigt werden.
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