Hier gilt das zu § 66a TKG Gesagte entsprechend.
Mit den verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 66a ff TKG werden nicht nur materiellrechtliche Pflichten für Netzbetreiber und Diensteanbieter kodifiziert. Das Telekommunikationsgesetz nimmt auch umfangreich zu zivilrechtlichen Fragen Stellung. Statt vormals nur in § 43b Abs. 2 Satz 6 TKG-2003 wird in § 66h TKG systematisch und vereinheitlicht geregelt, in welchen Fällen ein Entgeltanspruch nicht besteht. Wenn die Verpflichtungen z. B. zu Preisansage, Preisanzeige, Einhaltung der Preisobergrenzen, die Verpflichtungen in Zusammenhang mit Dialern oder die Pflicht zu kostenlosen Warteschleifen nicht eingehalten werden, ist klargestellt, dass der Endnutzer zur Zahlung des Entgelts nicht verpflichtet ist. Damit soll ein umfassender Verbraucherschutz erreicht werden. Zu beachten ist, dass die Regelungen des § 66h TKG nicht darauf angelegt sind, das allgemeine Zivilrecht zu verdrängen. Vertragsrecht, Widerrufs- und Rücktrittsrechte sowie schwebende Unwirksamkeit von durch Minderjährige geschlossene Verträge gelten unbeschadet der Regelungen des § 66h TKG.
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