Die §§ 71 und 72 TKG, die §§ 2 und 3 TWG entsprechen, gestalten das öffentlichrechtliche gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Wegebaulastträger aus. Die Vorschriften bringen dabei zum Ausdruck, dass dem straßenrechtlichen Gemeingebrauch im Fall des Konflikts mit anderen Nutzungsarten grundsätzlich größeres Gewicht zukommt. Dem Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsvermittler gebührt der Vorrang vor dem Interesse des Nutzungsberechtigten am Fortbestand seiner Anlagen sowie daran, seine Anlagen nur gegen Kostenerstattung verlegen oder verändern zu müssen. Damit setzt sich nicht nur der verkehrliche Hauptzweck des „Mehrzweckinstituts“ Straße durch; vielmehr kommt in dieser gesetzlichen Ausgestaltung auch die charakteristische Schwäche des unentgeltlichen Rechtserwerbs zum Ausdruck (vgl. §§ 816 Abs. 1 Satz 2, 822 BGB).
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