§ 77 TKG regelt einheitlich die Verjährung der auf den §§ 70 bis 76 TKG beruhenden Ansprüche. Während die Vorschrift noch die amtliche Überschrift „Ersatzansprüche“ trägt, enthält der Wortlaut – anders als der Wortlaut des § 58 TKG-1996 und der des § 75 des Gesetzesentwurfs – diese Einschränkung nicht.
Seite 1228
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.