Die Vorschrift des § 77e TKG wurde im Zuge der Umsetzung der KostensenkungsRL durch das DigiNetzG neugefasst und ersetzt die alte Regelung vollständig.
Die getroffene Regelung geht in zulässiger Weise über die Vorgaben der KostensenkungsRL hinaus. § 77e Abs. 1 TKG regelt Einzelheiten des Umfangs des Mitnutzungsanspruchs nach § 77d TKG im Falle der passiven Netzinfrastrukturen von Elektrizitätsversorgungsnetzen. § 77e Abs. 2 TKG gewährt den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze einen den Mitnutzungsanspruch ergänzenden Anspruch auf Anschluss an das Elektrizitätsnetz für den Bezug von Betriebsstrom. Beide Regelungen haben keine Entsprechung in der KostensenkungsRL.
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