Die Vorschrift, die durch das DigiNetzG in das TKG eingefügt wurde, dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 4 und 5,Art. 5 Abs. 3 undArt. 6 Abs. 1 Kostensenkungs- RL, welche Regelungen zur Form des Antrags in Bezug auf Mitnutzungs-, Koordinierungs- und Auskunftsansprüche nach der Kostensenkungs-RL enthalten. Mit Ausnahme von Art. 5 Abs. 3 Kostensenkungs-RL, der von einem „förmlichen“ Verhandlungsantrag spricht, setzen die übrigen genannten Bestimmungen der Kostensenkungs- RL einen schriftlichen Antrag des Anspruchsberechtigten voraus. Die Regelung des § 77l Abs. 1 TKG geht insofern über die Kostensenkungs-RL hinaus, als Anträge schriftlich oder elektronisch gestellt werden können. Die Erweiterung der zulässigen Antragsformen erscheint allerdings unionsrechtlich unbedenklich, da die Regelungen der Kostensenkungs-RL den Mitgliedstaaten lediglich vorgibt, einen Auskunftsanspruch jedenfalls auf schriftlichen bzw. förmlichen Antrag zu gewähren; weitergehende Auskunftsansprüche aber nicht ausschließen.
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