Die Vorschrift wurde im Zuge der Umsetzung der Kostensenkungs-RL durch das DigiNetzG neu in das TKG eingeführt. Sie setzt die verfahrensrechtlichen und Fristenregeln, materiellrechtliche Entscheidungsmaßstäbe und Regelungsgegenstände der nationalen Streitbeilegungsstelle um, die Art. 3 Abs. 4 und 5, Art. 4 Abs. 6, Art. 5 Abs. 3 und 4, Art. 6 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Art. 10 Abs. 2 und 3 Kostensenkungs-RL vorgeben.
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