Art. 6 Abs. 4 Datenschutz-RL regelt eine auf Verkehrsdaten bezogene Informationspflicht des Betreibers öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste. § 93 TKG geht in zweierlei Hinsicht über diese Regelung hinaus: Zum einen ist der verpflichtete Personenkreis weiter; der Begriff des Diensteanbieters geht über den des Betreibers eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes hinaus, da ein Angebot an die Öffentlichkeit gerade nicht erforderlich ist. Zum anderen bezieht sich § 93 TKG allgemein auf die Verwendung personenbezogener Daten und nicht nur auf Verkehrsdaten wie Art. 6 Abs. 4 Datenschutz-RL. Soweit § 93 TKG über Art. 6 Abs. 4 Datenschutz-RL hinausgeht, wird er jedoch von den Vorschriften der DS- GVO verdrängt. Dies bedeutet insbesondere, dass Art. 93 TKG bei nicht öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten seit dem 25. 05. 2018 nicht mehr anwendbar ist. Gleiches gilt in Bezug auf sämtliche elektronische Kommunikationsdienste hinsichtlich der Informationspflichten zu personenbezogenen Daten, bei denen es sich nicht um Verkehrsdaten handelt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Art. 6 Abs. 4 Datenschutz-RL keine Regelung zu der Art der Informationen, zu Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten und zum Zeitpunkt der Informationspflichten enthält. Daher ist auch insoweit von einem Anwendungsvorrang der DS-GVO bei sämtlichen elektronischen Kommunikationsdiensten auszugehen.
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