– Vermögensgegenstände und Schulden dürfen in der Handelsbilanz grundsätzlich nicht miteinander verrechnet werden (Saldierungsverbot).
– Als Ausnahme vom Saldierungsverbot besteht seit Inkrafttreten des BilMoG im Bereich der Altersversorgungsverpflichtungen eine Verrechnungspflicht mit Vermögensgegenständen, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen (sog. Zweckvermögen).
– Die Bewertung des Zweckvermögens hat zum Zeitwert zu erfolgen. Dabei eröffnet die Möglichkeit des Rückgriffs auf verschiedene Bewertungsverfahren bilanzpolitische Gestaltungsspielräume.
– Die positive Differenz zwischen dem Zeitwert des Zweckvermögens und der Höhe der Altersversorgungsverpflichtungen ist in der Bilanz unter dem Posten „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“ auszuweisen.
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