Am 30.01.2014 bestätigte Österreichs Oberster Gerichtshof (OGH) Bewährungsstrafen wegen Untreue gem. § 153 Abs. 2 Var. 2 öStGB gegen zwei ehemalige Vorstände der Libro Handels AG. Der OGH warf ihnen überhöhte Dividendenausschüttungen unter Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gem. § 52 öAktG (entspricht dem deutschen § 57 AktG) vor. Keinesfalls entlastet sah das Gericht die Manager durch die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat und den Dividendenbeschluss der Alleinaktionärin. Gegen ihre Strafbarkeit sprach auch nicht die Vermögensmehrung bei der Muttergesellschaft zum Ausgleich der Vermögensminderung bei der Tochtergesellschaft. Selbst im Konzern seien Vorstände gem. § 1 öAktG vorrangig ihrem eigenen Unternehmen verpflichtet. Rechtswidrige Dividendenbeschlüsse
zum Nachteil ihres Unternehmens dürften sie deshalb nicht ausführen. Deutsche Manager müssen die Rechtsprechung des OGHs zur Dividendenausschüttung im Konzern beachten, wenn sie ein österreichisches Unternehmen leiten oder als gesetzlicher Vertreter der deutschen Mehrheitseignerin über die Dividende ihrer österreichischen Tochtergesellschaft beschließen. Für beide Fälle gelten gem. §§ 25 Abs. 1, 36 Abs. 1 öStPO die Grenzen des österreichischen Strafrechts (Tat- oder Erfolgsort in Österreich).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2014.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-09-30 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: