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Arbeitsrechtliche und personalwirtschaftliche Compliance

  • Anja Becher

Bislang gibt es in Deutschland keine gesetzliche Pflicht, Compliance-Regeln in das betriebliche Arbeitsleben zu integrieren. Dennoch kann es sich heute kaum ein KMU mehr leisten, das Thema Compliance zu ignorieren.
Ein wesentlicher Grund für das stetig wachsende Interesse der Unternehmen, Compliance-Regelungen einzuführen, ist das Fernhalten von Nachteilen sowohl von der Gesellschaft als auch ihren Organen und Mitarbeitern sowie die Vermeidung von Haftungsrisiken. Haftungsrisiken bestehen grundsätzlich unabhängig von der Rechtsform des Unternehmensträgers. Führungskräfte würden sich bereits dann strafbar machen, wenn sie es als Garanten unterließen, ihnen unterstellte Mitarbeiter daran zu hindern, Straftaten zu begehen, obwohl es ihnen möglich und zumutbar wäre. Hinzu kommt, dass Inhaber von Unternehmen haften können, wenn sie erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, um Pflichtverstöße im Betrieb zu verhindern (vgl. § 130 OWiG). Folgende Pflichten des Arbeitgebers werden aus § 130 OWiG abgeleitet: – sorgfältige Auswahl der Mitarbeiter und gegebenenfalls auch des Aufsichtspersonals,
– sachgerechte Organisation und Verteilung der Aufgaben,
– angemessene Belehrung der Mitarbeiter über ihre Pflichten,
– Einschreiten gegen Verstöße, wenn notwendig durch Androhung oder Ergreifen von Sanktionen sowie
– ausreichende Überwachung, soweit möglich und zumutbar.
Es ist deshalb aus Sicht eines KMU ratsam, sich Gedanken zu machen, wie sie ihre eigene Haftung vermeiden können bzw. Pflichtverstößen ihrer Mitarbeiter entgegentreten, um Wiederholungen zu unterbinden.

Seiten 137 - 158

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