Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WpPG ist die Veröffentlichung eines Prospekts auf der Internetseite des Emittenten, eines Finanzintermediärs, einer Zahlstelle oder des organisierten Marktes, für den die Zulassung zum Handel beantragt wurde, als elektronische Veröffentlichungsform möglich. Art. 29 EUProspV bestimmt für diese Veröffentlichungsform weitere Anforderungen.
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