Die Datenschutzaufsichten in Deutschland sind für öffentliche und nicht-öffentliche Stellen zuständig. Nach alter Lesart sind öffentlich-rechtlich verfasste Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften aber weder das eine noch das andere. Alle Landesdatenschutzaufsichten in Deutschland sehen sich trotzdem für solche Körperschaften als zuständig an, wenn sie nicht nach Art. 91 Abs. 2 DSGVO eine spezifische Aufsicht eingerichtet haben – nur die beiden Aufsichten in Bayern nicht. Bei der anstehenden BDSG-Reform liegt ein Vorschlag zur Lösung auf dem Tisch – mit Stärken, aber auch Schwächen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2024.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-30 |
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