Ein Strafverfahren kann für den Betroffenen oft weitaus mehr Konsequenzen mit sich bringen als die am Ende des Verfahrens stehende strafrechtliche Sanktion. Insbesondere wenn der Betroffene einer bestimmten Berufsgruppe angehört, ein sicherheitsrelevantes Hobby ausübt oder gewisse Ämter oder Unternehmenspositionen bekleidet oder bekleiden will, kann die außerstrafrechtliche Folge teils gravierende Konsequenzen haben. Da auch eine – vor allem in wirtschaftsstrafrechtlichen Fällen oft angestrebte – Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Auflagen gem. § 153a StPO teils Auswirkungen auf außerstrafrechtlicher Ebene haben kann, ist es wichtig, den Mandanten bereits frühzeitig in der Beratung auf mögliche Risiken hinzuweisen und entsprechend zu beraten. Der folgende Beitrag soll eine Übersicht der wichtigsten Fallkonstellationen bieten und so den Einstieg in die Materie erleichtern.
| Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
| ISSN: | 2193-9950 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-12-01 |
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