Teilweiser Widerruf der Versorgungszusage wegen erheblicher Schmiergeldannahme
Norm: §§ 1, 30 f BetrAVG, § 242 BGB
Der
Teilwiderruf einer Versorgungszusage ist an dieselben Voraussetzungen
wie der vollständige Widerruf gebunden. Erforderlich ist in beiden
Fällen, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten in grober Weise verletzt
und dem Arbeitgeber hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden
zugefügt hat. Die bloße Begründung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer
habe durch die Annahme von Schmiergeldern seine arbeitsvertraglichen
Pflicht grob verletzt, genügt für sich genommen nicht. Zusätzlich muss
die Berufung des Arbeitnehmers auf die Versorgungszusage
rechtsmissbräuchlich sein. Dies ist u.a. der Fall, wenn die Verfehlung
des Arbeitnehmers die wirtschaftliche Grundlage des Arbeitgebers so
stark gefährdet, dass dieser seine Interessen durch
Schadensersatzforderungen nicht mehr wahren kann. Der (Teil-)Widerruf
der Versorgungszusage soll ihm jedoch nicht lediglich zu einer einfachen
und schnellen Befriedigung von Schadensersatzansprüchen verhelfen.
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