COMPLIANCEdigital
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe
Hilfe zur Suche
Ihr Warenkorb ist leer
Login | Registrieren
Sie sind Gast
  • Home
    • Nachrichten
    • Top Themen
    • Rechtsprechung
    • Neu auf
  • Inhalt
    • eJournals
    • eBooks
    • Rechtsprechung
    • Arbeitshilfen
  • Service
    • Infodienst
    • Kontakt
    • Stellenmarkt
    • Veranstaltungen
    • Literaturhinweise
    • Links
  • Bestellen
  • Über
    • Kurzporträt
    • Mediadaten
    • Benutzerhinweise
  • Nachrichten
  • Top Themen
  • Rechtsprechung
  • Neu auf

Rechtsprechung

Logo WilmerHale
 Rechtsprechung zur Compliance
mehr …
 Zum Unternehmensprofil

Am häufigsten gesucht

internen Analyse Kreditinstituten Fraud Instituts Institut Rechnungslegung Berichterstattung Bedeutung Rahmen interne PS 980 Revision Banken Corporate
Instagram LinkedIn X Xing YouTube

COMPLIANCEdigital

ist ein Angebot des

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

BAG, Urt. v. 20.06.2013 – 2 AZR 546/12

Beweisverwertungsverbot bei heimlicher Dursuchung (Schrankkontrolle)

Norm: § 626 BGB, § 286 ZPO, § 32 BDSG, § 102 BetrVG

Heimliche Maßnahmen (etwa heimliche Durchsuchungen und Kontrollen)  zur Gewinnung von Kündigungsgründen wegen Compliance relevanten Sachverhalten können wegen Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Mitarbeiters Beweiserhebungsverboten unterliegen. Bei der Bestimmung, ob die Maßnahme einem Beweiserhebungsverbot unterliegt kann dahinstehen, ob die heimliche Maßnahme im konkreten Fall neben einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ein Verstoß gegen § 32 BDSG darstellt. Letzterer erfasst zwar grundsätzlich auch Datenerhebungen durch rein tatsächliche Handlungen. Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der heimlichen Maßnahme ergeben sich allerdings aus § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG gegenüber einer unmittelbar an Art. 2 Abs. 1 GG orientierten Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Mitarbeiters keine anderen Vorgaben. Nach beiden Rechtmäßigkeitsmaßstäben muss die Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen, also geeignet, erforderlich und angemessen sein. Maßgeblich für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit der heimlichen Maßnahme ist deren Intensität. Eine heimliche Maßnahme ist nur dann verhältnismäßig, wenn eine offene Vorgehensweise weniger erfolgsversprechend gewesen wäre. Ist nach dieser Abwägung ein Beweiserhebungsverbot zu bejahen, so hat dieses ein Beweisverwertungsverbot zur Folge, sofern die Verwertung des rechtswidrig erlangten Beweismittels einen erneuten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt.

Zur Rechtsprechung

  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • Cookie-Einstellung
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe

Die Nutzung für das Text und Data Mining ist ausschließlich dem Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG vorbehalten. Der Verlag untersagt eine Vervielfältigung gemäß §44b UrhG ausdrücklich.
The use for text and data mining is reserved exclusively for Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG. The publisher expressly prohibits reproduction in accordance with Section 44b of the Copy Right Act.

© 2026 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin
Telefon: +49 30 25 00 85-0, Telefax: +49 30 25 00 85-305 E- Mail: ESV@ESVmedien.de
Erich Schmidt Verlag        Zeitschrift für Corporate Governance        Consultingbay        Zeitschrift Interne Revision        Risk, Fraud & Compliance

Wir verwenden Cookies.

Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.


Anpassen Cookies ablehnen Alle akzeptieren

Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren

Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen:




zurück