Gemäß § 292a ZPO kommt elektronischen Dokumenten, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, volle Beweiskraft im Prozess zu, d.h. der Inhalt des vorgelegten Dokuments weist den zum Ausdruck kommenden Willen des Erklärenden nach. Beim elektronischen Vertrag ist es der Wille zum Vertragsschluss des jeweils anderen Vertragsteils, den der Vorlegende uneingeschränkt beweisen kann.
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