– Grundsätzlich gelten für die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden die handelsrechtlichen Bewertungsmaßstäbe.
– Das Steuerrecht kennt allerdings mit dem Teilwert einen eigenständigen steuerlichen Bewertungsmaßstab.
– Der Inhalt des handels- und steuerrechtlichen Herstellungskostenbegriffs ist nicht identisch.
– Durch diverse steuerliche Sondervorschriften kann es zu einem Auseinanderfallen von handelsbilanziellen und steuerbilanziellen Wertansätzen kommen.
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